Verantwortete Partnerschaft: Ehe, Unterhalts und Scheidungsrecht

Hausarbeit

Inhaltsverzeichnis:

1. Verlöbnis
2. Das alte und das neue Eherecht (Konsequenzen)
3. Aufgebot (Formalitäten)
4. Das alte und das neue Scheidungsrecht (Gegenüberstellung)
5. Grundsätze des Unterhaltsanspruchs
6. Bewertung des Unterhaltsanspruchs
7. Quellenverzeichnis

1. Verlöbnis
Ein Verlöbnis ist ein formloser Vertrag, der zwischen Partnern, die eine Heirat beabsichtigen, geschlossen wird. Das Verlöbnis ist im BGB 4. Buch §12971302 ge regelt. Der Vertrag kann die Form einer mündlichen Versprechung oder auch eines schriftlichen Abkommens haben. Bei Minderjährigen ist eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Eine Verlobung wird durch Ringkauf, Information der Eltern und durch Verlobungsanzeigen bekannt gegeben. Eine Verlobung kommt nicht zustande, falls bei einem der Partner bereits ein Verlöbnis oder eine Ehe besteht. Eine Verlobung wird beendet, wenn die Partner heiraten oder wenn ein Verlobter von der Verlobung zurücktritt. Die Verlobten haben eine Pflicht zur Heirat, die Ehe kann jedoch nicht eingeklagt werden, da eine durch einen Richterspruch erzwungene Ehe sicherlich keine ideale Lebensgemeinschaft wäre. Ende der Verlobung durch den Tod eines Partner oder eine Entlobung mit dem Einverständnis beider Partner sind rechtlich problemlos. Minderjährige Verlobte können auch ohne Einverständnis der Erziehungsberechtigten von der Verlobung zurücktreten. Tritt ein Verlobter von der Verlobung zurück, wenn kein wichtiger Grund dafür vorliegt, hat er dem Partner und seinen Eltern den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass diese in Erwartung der Heirat Verbindlichkeiten eingegangen sind oder Aufwendungen gemacht haben. Zum Beispiel sind durch den Abbruch einer Ausbildung wegen Heiratsabsichts entstandene Einkommenseinbußen eines Ehepartners durch den anderen zu ersetzen. Außerdem können Aufwendungen für die Verlobungsfeier, Haushaltsanschaffungen und Anmieten der künftigen Ehewohnung zurück gefordert werden. Nach einer Entlobung sind die Verlobten grundsätzlich zu einer wechselseitigen Rückgabe der Verlobungsgeschenke wie Ringe, etc. verpflichtet. Die Braut hat außerdem Anspruch auf Kranzgeld, dass den immateriellen Schaden des Geschlechtsverkehrs ersetzen soll. Von einer Kranzgeldklage wird jedoch abgeraten, da ein Prozess durch seine zwangsläufige Publicity den immateriellen Schaden noch verstärken würde und außerdem kann ein vom Gericht zugebilligter Betrag nicht sehr hoch sein.
Die Ansprüche verjähren nach zwei Jahren nach der Auflösung des Verlöbnisses.
Der alte Brauch der Verlobung geht auf frühere Zeiten zurück, als Ehen von den Eltern der Verlobten arrangiert wurden. Dieser Brauch existiert heute noch in manchen Weltregionen. In westlichen Ländern wählen Frauen ihren Partner selbst. Einige Verlobungsbräuche wie z.B. das Austauschen von Ringen als Zeichen des Heiratsversprechens haben sich aber auch in unseren Regionen erhalten.

2. Das alte und das neue Eherecht
Das alte und das neue Eherecht weisen zum Teil sehr große Unterschiede auf. Das neue Eherecht ist viel liberaler gestaltet als das alte. Das neue Gesetz erteilt der Frau Gleichberechtigung in allen Bereichen des Familienlebens. Das Eherecht wurde viel symmetrischer gestaltet: Der Mann hat seine superiore Rolle in der Familie verloren, die Ehepartner sind gleichberechtigt.
Im §1353 der alten Fassung wurden z.B. die Pflichten der Ehegatten sehr explizit beschrieben. In der aktuellen Fassung dieses Paragraphs sind lediglich die Rahmenbedingungen einer Ehe gegeben. Der Begriff "eheliche Lebensgemeinschaft" hat eine neue Definition erhalten. Die Ehereform hat auf jegliche konkrete Ausgestaltung der Eheinhalte verzichtet, der ganze Eheinhalt wird mit der Generalklausel des §1353 abgedeckt: "Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet".
Danach müssen die Ehegatten eine gemeinsame Wohnung haben. Eine zusätzliche Wohnung eines Partners aus beruflichen Gründen ist gestattet. Ein wichtiger Unterschied zwischen den Fassungen der Gesetze besteht darin, dass nach altem Recht Ehegatten verpflichtet waren, Kinder zu zeugen und aufzuziehen. Heute können Paare selbst entscheiden, ob sie Kinder haben möchten oder nicht.. Auch §1354, in dem alle Entscheidungen über Angelegenheiten im gemeinschaftlichen Leben dem Mann überlassen waren, wurde abgeschafft.
Außerdem wurde §1355 geändert, in dem geregelt war, dass der gemeinsame Ehename der Name des Mannes sein musste. Nach der neuen Regelung kann der Familienname sowohl der des Mannes als auch der der Frau sein. Der Geburtsname des anderen Partners darf weiterhin nach einer öffentlichen Beglaubigung dem Familiennamen vorangestellt werden.
Auch der §1356 beinhaltet immense Veränderungen des Familienlebens. Nach der alten Fassung war die Frau für den Haushalt zuständig. Heute sollen Ehegatten die Haushaltsführung "im gegenseitigen Einvernehmen regeln". Beide Ehegatten sind zur Berufstätigkeit und zur Haushaltsführung gleichermaßen berechtigt und verpflichtet.
Die bisher bestehende Mitarbeitspflicht des Ehegatten im Geschäft des anderen wurde gestrichen. Nach neuem Recht kann ein Ehegatte im Betrieb seines Ehegatten unentgeltlich mitarbeiten. Es besteht auch eine Möglichkeit auf Grund eines Arbeitsvertrages gegen eine Bezahlung mitzuarbeiten. Diese Möglichkeit ziehen Ehegatten meistens vor, da es ihnen Steuervorteile gewährt, zumal das Gewinn des Unternehmens und damit auch die Gewerbeertragssteuer sinkt, die Gewinndifferenz jedoch in die Familienkasse fließen kann.
Auch der neue §1360, in dem die gegenseitige Unterhaltspflicht geregelt ist, unterscheidet nicht mehr zwischen Mann und Frau. Jeder Partner kann die Haushaltsführung übernehmen. Damit trägt er zum Unterhalt der Familie bei und ist im Gegensatz zum alten Recht nicht mehr zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, falls der Unterhalt des anderen Ehegatten nicht ausreicht. Dieser ist verpflichtet der Familie einen angemessen Unterhalt zu zahlen. Der Umfang umfasst alle Haushaltskosten, Taschengeld für die persönlichen Bedürfnisse des Nichterwerbstätigen Ehegatten und Geld für den Lebensbedarf der gemeinsamen Kinder. Wenn der Betrag als Bargeld erbracht wird, ist er im voraus zu zahlen, etwa im Rhythmus des Gehalts des Verdieners, damit der, der den Haushalt führt, tatsächlich eigenverantwortlich damit umgehen kann und das Geld durchs Fragen nicht in Einzelkontrolle kommt. Der Wert der Haushaltsführung ist gleichzusetzen mit dem Haushaltsbeitrag des Verdieners. Eventuelle Zuvielleistungen sollen um den Ehefriedens willen nicht ausgeglichen oder zurückgefordert werden.

3. Aufgebot
Jeder Eheschließung geht das Aufgebot voraus. Das Aufgebot wird öffentlich ausgehängt. Es dient der Überprüfung der Ehefähigkeit der Verlobten und der Ermittlung eventueller Eheverbote. Die Ehepartner müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wenn ein Partner zwischen 16 und 18 Jahre alt ist, kann er mit besonderer Erlaubnis des Vormundschaftgerichts und des gesetzlichen Vertreters heiraten. Das Aufgebot müssen die Verlobten bei dem Standesamt bestellen, in dessen Bezirk einer der Verlobten mit Haupt oder Nebenwohnung angemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen besteht freie Auswahlmöglichkeit. Wenn die Verlobten in einem Ort heiraten möchten, in dem keiner der beiden angemeldet ist, sind die Aufgebotsformalitäten im Standesamt der o.g. Orte zu erledigen. Danach kann dieses Standesamt die Ermächtigung zu heiraten an das Standesamt des gewünschten Ortes weitergeben.
Das Aufgebot sollte rechtzeitig bestellt werden. Bei einer klaren Terminvorstellung der Hochzeit ist eine Absprache mit dem Standesamt erforderlich. Das Aufgebot muss jedoch spätestens zehn Tage vor der Hochzeit bestellt werden.
Das Aufgebot muss grundsätzlich von beiden Verlobten persönlich beantragt werden. Falls einer an dem Termin z.B. wegen beruflicher Gründe gehindert ist, besteht die Möglichkeit, dass der gehinderte Partner eine Vollmacht / Beitrittserklärung unterschreibt. Dann kann auch einer der Verlobten alleine die Formalitäten mit dem Standesamt abwickeln. Die Formulare sind beim Standesamt erhältlich.
Um das Aufgebot zu beantragen sind viele Dokumente erforderlich. Folgende Unterlagen benötigt man für das Aufgebot:
Personalausweis oder Reisepaß, Aufenthaltsbescheinigung (Bescheinigung über Wohnsitz und Familienstand (kann beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes besorgt werden).
Falls die Eltern des oder der Verlobten nach dem 1.1.1958 im Bundesgebiet geheiratet haben, benötigt man eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern. (erhältlich beim Standesamt am Wohnort der Eltern)
Wenn die Eltern vor dem 1.1.1958 geheiratet haben oder der verlobte nichtehelich geboren oder adoptiert wurde, braucht man anstelle der Familienbuchabschrift eine Abstammungsurkunde. (Erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes). Wenn man eine Diplom oder Promotionsurkunde besitzt, ist diese auch mitzubringen, falls man wünscht, das der akademische Grad in die Heiratsurkunde eingetragen wird.
Zu den o.g. Unterlagen kommen noch zusätzliche dazu, wenn einer der Verlobten nicht volljährig ist, eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, schon vorher verheiratet gewesen ist oder wenn Kinder aus früheren Ehen vorhanden sind.

4. Das alte und das neue Scheidungsrecht
Die grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossene Ehe kann nur durch eine Scheidung vorzeitig beendet werden, wenn nicht schon andere Ursachen wie Nichtigkeit oder Aufhebbarkeit der Ehe die Scheidung herbeiführen. Die Scheidung erfolgt nur durch ein gerichtliches Urteil.
Das neue Scheidungsrecht, das heute in §§1564-1580 BGB geregelt ist und seit dem 1.7.1977 gilt, unterscheidet sich vom alten. Nach altem Recht musste der nach der Scheidung für schuldig erklärte Partner Unterhalt für den anderen bezahlen, falls die Einkünfte dessen nicht ausreichten oder wenn er nicht in der Lage war sich selbst zu unterhalten. Die neue Fassung verpflichtet nicht den Schuldigen zur Zahlung sondern den Partner mit dem meisten Einkommen, damit der Lebensstandard des anderen Partners aufrecht erhalten werden kann.
Ferner wurden die Scheidungsgründe von Grund auf überarbeitet. Nach altem Recht konnte ein Ehegatte Scheidung begehren, wenn der andere die Ehe gebrochen hat. Außerdem konnte eine geistige Störung oder eine schwere ansteckende Krankheit des Ehepartners eine Scheidung ermöglichen. Diese Verschuldensvoraussetzung verlangte bei einer Scheidung den Eindrang der Richter in die Intimsphäre der Eheleute. Außerdem war es unmöglich eine Ehe zu beenden, wenn der andere Ehegatte sich ehetreu und vernünftig verhielt, man selbst aber keine Lust mehr an der Partnerschaft hatte.
Das neue Scheidungsrecht kennt die "gescheiterte Ehe" als einzigen Scheidungsgrund . Eine Ehe gilt als gescheitert, wenn eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und wenn eine Wiederherstellung nicht erwartet werden kann. Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr, wenn die Ehepartner seit drei Jahren getrennt leben. Wenn die Ehegatten mindestens seit einem Jahr getrennt leben, müssen beide der Scheidung zustimmen. Falls die Ehepartner noch nicht ein Jahr getrennt leben, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn ein weiteres Zusammenleben für den Antragsteller eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Diese Klausel ist mit der Regelung des alten Gesetzes vergleichbar (§§4346). Auch wenn die Ehegatten innerhalb einer Wohnung getrennt leben, kann angenommen werden, dass keine eheliche Lebensgemeinschaft besteht.
Dieses Recht wird vom Gesetz als schuldfreies Zerrütungsprinzip bezeichnet. Jeder kann, wenn er möchte, Scheidung begehren lediglich gehemmt durch finanzielle Scheidungsfolgen wie Unterhaltsverpflichtung oder Versorgungsausgleich. Das Treueverhalten des Partners ist irrelevant für die Scheidung geworden. Probleme dieses Rechts bestehen darin, dass es leicht mißbraucht werden kann. Besonders Interessen am Vermögen oder am Gehalt des anderen Partners können einen Partner dazu verführen, eine Scheidung zu beantragen.
§1568 Abs.1 besagt, dass eine Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangener minderjährigen Kinder nicht geschieden werden soll. Außerdem soll eine Ehe nicht geschieden werden, wenn die Scheidung für den Antragsgegner eine schwere Härte darstellen würde. Im alten Scheidungsrecht wurde das Interesse der Kinder gar nicht erwähnt. Der Schutz war nur auf die Ehepartner beschränkt.

5. Grundsätze des Unterhaltsanspruchs
Nach der Scheidung bleibt die Verantwortlichkeit der früheren Ehepartner füreinander. Der sozial und wirtschaftlich Schwächere nimmt die Hilfe des stärkeren Teils in Anspruch. Jeder ehemalige Ehegatte hat nach der Scheidung nach besten Kräften für sich selbst zu sorgen. Der Geschiedene kann einen Unterhalt vom anderen verlangen, wenn diesem eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Gründe dafür sind Betreuung der gemeinsamen Kinder, hohes Alter, Krankheit und körperliche oder geistige Schwäche(§§1570-1572). Außerdem besteht Anspruch auf Unterhalt, wenn ein ehemaliger Ehegatte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann(§1573). Falls er eine Beschäftigung findet, bei der sich das Gehalt vom anderen Geschiedenen unterscheidet, wird die Differenz der Einkommen als Bemessungsgrundlage für den Unterhalt genommen.
Wenn gemeinsame Kinder nach der Scheidung einem der Partner zugewiesen werden, haben diese Anspruch auf Unterhalt. Dieser ist der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Der Unterhalt für den Ehegatten beträgt 3/7 des Nettoeinkommens bzw. der Einkommensdifferenz nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und Unterhalts für die Kinder. Dabei sollen dem unterhaltspflichtigen Ehegatten, der erwerbstätig ist, 1500,- im Monat verbleiben.
Die Unterhaltspflicht endet mit der erneuten Heirat des Unterhaltsberechtigten oder mit seinem Tod. Beim Tod des Unterhaltspflichtigen geht die Unterhaltspflicht auf seine Erben über.

Folgende Beispiele sollen die Unterhaltspflichtregelung verdeutlichen:
I. Ehepaar A ist seit 20 Jahren verheiratet und hat sechs Kinder, die drei jüngeren im Alter von elf, neun und sechs Jahren leben noch zu Hause. Herr A ist Arbeiter und verdient 1300, Netto im Monat. Fernseher und Wohnwagen sind noch nicht abbezahlt. Frau A vor der Heirat Verkäuferin, später hat sie zeitweise als Putzhilfe gearbeitet, damit die Raten bezahlt werden konnten. Das Gericht hat die Kinder der Mutter zugesprochen.
In diesem Fall kann der Mann keinen Unterhalt an seine ehemalige Ehegattin und an die Kinder bezahlen, da er weniger als 1500,- verdient. Nach Abzug der Zinsen und der Tilgung für den Hausrat verbleibt ihm ein Monatseinkommen, das im Bereich des Existensminimums liegt. Der Frau und den Kindern bleibt der Weg zum Sozialamt.

II. Ehepaar B, seit Jahren verheiratet, hat 2 Kinder (5 und 6 Jahre); Herr B ist Beamter und verdient 2.400, DM netto. Frau B war früher Arzthelferin, seit der Heirat ist sie Hausfrau. Die beiden Kinder leben bei der Mutter. Wie wurde die Unterhaltspflicht in diesem Fall geregelt.
In diesem Beispielfall erfolgt die Unterhaltsbestimmung im sog. Mangelfall. Dem Zahlungspflichtigen müssen 1.500, DM übrig bleiben. Die Verteilungsmasse beträgt danach in diesem Fall also 900, DM

Der Bedarf der Ehefrau und der Kinder errechnet sich aus:

Kind 1: 349, DM
Kind 2: 424, DM
Ehegatte: 1.030, DM

Gesamtbetrag: 1.783, DM

Der Mann kann aber nur 900, bezahlen. Deshalb sind die Ansprüche zu (900:1.783)= 50,5% zu befriedigen.

Kind 1: 176,- DM
Kind 2: 214,- DM
Ehegatte: 519 ,- DM
zusammen: ca. 900,- DM

Eine Halbtagstätigkeit kann der Frau nur zugemutet werden, wenn beide Kinder das 9. Lebensjahr vollendet haben.

III. Herr und Frau S, seit 12 Jahren verheiratet, haben keine Kinder. Herr S. ist Zahnarzt und verdient ca. 15.000,- DM im Monat. Frau S war früher Stewardeß und während der Ehe Hausfrau. Seit der Trennung lebt Herr S. mit einer anderen Frau.
In diesem Fall kann der Frau eine ganztägige Erwerbstätigkeit zugemutet werden, da sie keine minderjährigen Kinder zu versorgen hat. Falls sie dennoch aus irgendwelchen Gründen daran gehindert ist, hat der Mann ihr grundsätzlich einen Unterhalt von 15.000 × 3 / 7 = 6420,- DM zu bezahlen. Außerdem müssen die Beiträge für die Kranken und Rentenversicherung gezahlt werden. Diese hohe Summe wird vom Gesetzgeber mit der Erhaltung des Lebensstandards beider Ehepartner begründet.
In diesem Fall überschreitet die Summe jedoch die für einen Unterhalt notwendige Summe von 1.500 DM. Bei überdurchschnittlichen Einkommen eines Ehepartners entscheiden deswegen meistens die Gerichte über die Unterhaltssumme für jeden Fall individuell.

IV. Herr und Frau E sind seit 15 Jahren verheiratet, sie haben 2 Kinder im Alter von 12 und 8 Jahren. Herr E hat einen Baustoffhandel, sein Einkommen betrug in den letzten Jahren durchschnittlich 4.000,- DM monatlich. Frau E ist Apothekerin. Sie war während der Ehe berufstätig, hat eine eigene Apotheke und verdient etwa genauso viel wie ihr Mann. Nach der Trennung werden die Kinder der Mutter zugewiesen.
Da beide Ehepartner in etwa gleiche Einkommen haben, bestehen keine gegenseitigen Ansprüche auf Unterhalt. Der Mann muss jedoch Kindesunterhalt für beide Kinder bezahlen.

Kind1: 570,- DM
Kind2: 675,- DM
Summe: 1.245,- DM

6. Bewertung der Unterhaltsregelung
Die Unterhaltsregelung soll einen sozialen Abstieg der geschiedenen Ehepartner verhindern. Auch wenn ein Ehepartner während der Ehe durch Haushaltsführung zum Familienunterhalt beigetragen hat, muß er nach der Scheidung nicht zwangsläufig die Kinder vernachlässigen und einer Beschäftigung nachgehen. Er bekommt einen Unterhalt vom anderen Partner, was auch legitim ist, da die Gründe für die Unfähigkeit der Erwerbstätigkeit meistens aus der gemeinsamen Ehe hervorgehen. Es ist zum einen die Betreuung der Kinder, zum anderen die Vernachlässigung des Berufes während der Haushaltstätigkeit und damit eine Disqualifizierung im Beruf oder gar ein Verzicht auf eine Berufsausbildung.
Die ideale Vorstellung von einer Trennung, die die Partner finanziell weder begünstigt noch benachteiligt, kann aber nicht vollständig in die Praxis umgesetzt werden. Zunächst müssen beide Ehepartner höhere Steuern bezahlen (Lohnsteuerklasse I bzw. II statt III oder IV). Außerdem werden zwei Haushalte geführt. Schließlich müssen Kranken, Pflege und Rentenbeiträge für jeden Partner einzeln bezahlt werden, da die Familienversicherung wegfällt.
Es entsteht der Eindruck, dass der Unterhaltspflichtige, meistens der Mann, von dem Gesetz benachteiligt ist. Er hat für einen angemessenen Unterhalt seiner geschiedener Frau und der Kinder finanzieren, außerdem ihre Sozialversicherungsbeiträge. Eine erneute Familiengründung mit einem neuen Partner kann für ihn meistens nicht in Frage kommen, da bei meisten das Restgehalt dafür nicht ausreichen würde. Die Frau hingegen hat ein festes Einkommen und wenn ihr das gemeinsame Kind zugesprochen wurde, braucht sie bis zu seinem 9. Lebensjahr nicht und nach dem 9. Lebensjahr nur Halbtags zu arbeiten. Außerdem kann sie eine Beziehung eingehen und solange sie nicht heiratet und keine wirtschaftliche Gemeinschaft zwischen ihr und dem neuen Lebenspartner besteht hat sie sogar weiterhin Anspruch auf den Unterhalt von ihrem Mann. (Der Fall kann auch umgekehrt ablaufen, wenn die Frau unterhaltspflichtig ist).
Außerdem wird nach einer Scheidung beim Status der Zugewinngemeinschaft das gesamte zusammen erwirtschaftete Vermögen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Diese Regelung erscheint unanständig, wenn nur ein Partner während der Ehe zum Familienvermögen beigetragen hat und der andere sich egoistisch verhält und eine Scheidung beantragt, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen.

7. Quellenverzeichnis:

Bücher:
1. Bürgerliches Gesetzbuch (zuletzt geändert am 20.09.1994)
2. Handbuch des Unterhaltsrecht 8. Auflage/ Verlag Vahlen 1993
3. Hans Krause Bürgerliches Recht, Familienrecht / Verlag Kohlhammer 1977
4. Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.1996)

Internet WWW-Seiten:
1. Bürgernetz Schwabmünchen (http://www.schwabmünchen.de)
2. Standesamt Mannheim
3. Standesamt Würzburg


Verfaßt von Viktor Nikulin
Juni 1997

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